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GARANTIE

Für die bekannte LED-Garantie ist künftig keine Anmeldung bei REGIOLUX mehr notwendig.

Regiolux übernimmt eine Hersteller-Garantie dafür, dass LED-Produkte bei bestimmungsgemäßem Gebrauch während eines Garantiezeitraums von fünf Jahren bei Produkten mit einer Nennlebensdauer ≥ 50.000 Betriebsstunden bzw. sieben Jahren bei Produkten mit einer Nennlebensdauer ≥ 61.500 bzw. drei Jahren bei Produkten mit einer Nennlebensdauer < 50.000 Betriebsstunden ab Rechnungsdatum frei von Fabrikations- und/oder Materialfehlern sind. Diese Herstellergarantie gilt europaweit.

§ 1 Umfang der Garantie

(1) Voraussetzung für das Wirksamwerden der Garantie ist, dass die Produkte

(a) in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungsspezifikationen (Datenblatt) verwendet wurden, fachmännisch - gemäß der dem Produkt anliegenden Montageanleitung - durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen installiert und in Betrieb genommen wurden,

(b) die Grenzwerte für externe Einflussfaktoren, wie etwa Umgebungstemperaturen und Netzspannungen, nicht überschritten werden,

(c) und keinen mechanischen und/oder chemische Belastungen ausgesetzt waren, die als nicht bestimmungsgemäß einzuordnen sind.
 

(2) Die Garantie gilt zudem nur für Fehlfunktionen von Produkten aufgrund Fabrikations- und/oder Materialfehlern, die die Nennausfallsrate übersteigen. Die Nennausfallsrate bei elektronischen Betriebsgeräten und Bauteilen, wie etwa LEDs, beträgt 0,2 %/1000 Betriebsstunden, soweit in den Produkt- und Anwendungsspezifikationen nichts Gegenteiliges festgelegt wurde. Weiter gelten bei LED-Modulen ein Lichtstromrückgang von bis zu 0,6%/1000 Betriebsstunden sowie eine Lichtfarbpunktverschiebung über die Lebensdauer hinaus als normal und fallen nicht unter die Garantie. Werden LED-Module ersetzt, so können aufgrund des technischen Fortschritts und der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber dem ursprünglichen Produkt auftreten.
 

(3) Die Garantie bezieht sich nicht auf

(a) normale Abnutzung oder Verschmutzung sowie auf Softwarefehler, Viren u. ä.,

(b) vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen,

(c) Verschleißteile wie z. B. Akku´s, Batterien,

(d) Toleranzen in Lichtstrom und Leistung, die bei neuen LED-Modulen bis zu +/- 10% betragen können,

(e) Kunststoffteile und Dichtungen, die sich durch Alterung oder UV-Licht verfärben oder verspröden,

(f) beigestellte oder nachträglich eingebaute Komponenten,

(g) Einstellungen oder Parametrierungen an Anlagen, die sich aufgrund von Verschleiß, Ermüdung oder Verschmutzungen verändern,

(h) Abweichungen des Produkts von Abbildungen oder Angaben z. B. in unseren Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen,

(i) oder auf Produkte, an denen ohne schriftliche Zustimmung von Regiolux Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden.

 

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Um die Garantie in Anspruch zu nehmen, muss der Kunde Regiolux innerhalb von 2 Wochen nach der Feststellung schriftlich mitteilen, dass das Produkt Fabrikations- und/oder Materialfehler aufweist. Es ist Regiolux sodann eine angemessene Frist zu gewähren, um die Produkte zu prüfen. Sollte dafür die Rücksendung der Produkte an Regiolux gefordert werden, trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung. Treten Zweifel am Vorliegen des behaupteten Mangels oder daran auf, dass der behauptete Mangel auf einen von dieser Garantie umfassten Fabrikations- und/oder Materialfehler zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Beweislast für das Vorliegen des Mangels und/oder die Kausalität eines von dieser Garantie umfassten Fabrikations- und/oder Materialfehlers; dieser hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(2) Die Vorlage des Kaufvertrags oder einer entsprechenden Rechnung ist eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie.
 

§ 3 Leistungen

(1) Wenn sich nach Prüfung eines als Garantiefall gemeldeten Produkts herausstellt, dass es die behaupteten Mängel aufweist und diese durch die Garantieerklärung gedeckt sind, so steht es Regiolux frei, entweder den Mangel zu beheben oder einen von ihr gewählten Ersatz in Form gleicher oder gleichwertiger Produkte zu leisten oder den Kaufpreis zu mindern.
 

(2) Die Herstellergarantie ist eine Ersatzteilgarantie. Sämtliche Ersatzprodukte oder -teile entsprechen in ihrer Funktionalität dem zu ersetzenden Produkt oder dem zu ersetzenden Teil. Die Ersatzprodukte oder -teile können neue oder wiederverwertete Materialien enthalten, die zwar gebraucht oder überholt, aber neuen Produkten oder Teilen in Hinsicht auf Leistung und Zuverlässigkeit gleichwertig sind; es können sich jedoch Abweichungen in Hinblick auf Abmessungen, Design und Lichteigenschaften gegenüber dem ursprünglichen Produkt ergeben.
 

 (3) Die Erbringung einer Garantieleistung bewirkt keine Verlängerung des Garantiezeitraums. Ersatzprodukte oder -teile sind jedoch insoweit von der Garantie umfasst, als Regiolux dafür einsteht, dass die Ersatzprodukte oder -teile für die restliche Zeit des anwendbaren Garantiezeitraumes für das Produkt, das ersetzt wird oder in das sie eingebaut werden, keine Fabrikations- und/oder Materialfehler aufweisen.
 

 (4) Alle im Zuge der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten trägt der Kunde. Darunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Kosten für den Aus- und Einbau, die Verpackung, den Transport oder Versand des fehlerhaften und des reparierten bzw. des Ersatzprodukts, die Entsorgung, für Fahrt- und Wegzeiten, für Hebevorrichtungen und Gerüste. Auch für im Rahmen der Garantieleistung notwendige Neuinbetriebnahmen, Softwareneuinstallationen oder Software-Updates trägt die Kosten der Kunde.
 

(5) Regiolux haftet im Rahmen dieser Garantie nicht für etwaige mittelbare Schäden, Sonder- oder Folgeschäden, Vermögensschäden einschließlich dem Verlust tatsächlicher oder erwarteter Gewinne, Zinsen, Erträge, erwarteter Einsparungen oder Geschäfte, Schädigungen des Firmenwerts, und Schäden jeglicher Art, die Dritten entstanden sind. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben davon unberührt und gelten unabhängig von dieser Garantie.
 

(6) Die Haftung in jedem Garantiefall ist begrenzt bis zu einem Betrag in Höhe von € 200.000 pauschal.
Vermögensschäden werden nicht ersetzt.


§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde kann die Garantie bzw. seine Rechte daraus nur mit der schriftlichen Zustimmung von Regiolux an Dritte übertragen.
 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
 

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Garantieerklärung ergeben, ist entweder das Amtsgericht Haßfurt oder das Landgericht Bamberg.
 

(4) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Garantieerklärung ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem Parteiwillen möglichst nahe kommt.

 
Königsberg, November 2021

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